Länger arbeiten: Mehr Rente & Steuervorteile nutzen - EKS
Folgen für die AHV-Rente
Mit der AHV-Revision 21 geniessen Versicherte seit 2024 mehr Flexibilität. Das ordentliche Pensionierungsalter liegt neu einheitlich bei 65 Jahren für Frauen und Männer. Die AHV-Rente kann frühestens ab 63 Jahren bezogen oder bis maximal 70 Jahre aufgeschoben werden. Ein Aufschub erhöht die Rente je nach Dauer um 5,2% (ein Jahr) bis zu 31,5% (fünf Jahre). Allerdings dürften diese Prozentsätze bereits ab 2027 aufgrund der steigenden Lebenserwartung nach unten angepasst werden.
Wenn Frau Steiner genug verdient und auf ihre AHV-Rente vorerst verzichten kann, lohnt es sich, ihre AHV-Rente später zu beziehen: Denn je länger sie den Rentenbezug hinausschiebt, desto höher wird ihre Rente. Vorausgesetzt sie rechnet damit, mindestens 86 Jahre alt zu werden. Zudem beeinflussen auch zusätzliche Beiträge, die einbezahlt werden, die AHVRente. Wenn Frau Steiner mehr als CHF 16'800 pro Jahr verdient, zahlt sie weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Diese können ihre Rente zusätzlich erhöhen, wenn sie die Maximalrente noch nicht erreicht hat. Für Einkommen bis CHF 16'800 können zudem auf freiwilliger Basis Beiträge bezahlt werden, um die Altersvorsorge weiter zu stärken
Folgen für die Pensionskassenrente
Auch bei der 2. Säule kann Barbara Steiner die Rente und/oder das Kapital früher oder später beziehen. Dies ist aber immer von ihrer Erwerbstätigkeit abhängig. Ob sich das lohnt, ist schwieriger zu beantworten, weil mehr Variablen eine Rolle spielen: das Alterskapital und vor allem der Umwandlungssatz. Darum sollte Frau Steiner das Pensionskassenreglement gründlich lesen und prüfen, ob bei einer Weiterarbeit über 65 Jahren ein Rentenaufschub möglich ist und wenn ja, zu welchen Bedingungen.
Folgen für die Steuerbelastung
Wenn Barbara Steiner weiterarbeitet und momentan auf ihre Renten verzichten kann, lohnt sich ein Rentenaufschub. Sonst steigt sie mit Lohn und Renten möglicherweise in eine höhere Steuerprogression auf und versteuert mehr Einkommen als zuvor. Solange sie ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, darf Frau Steiner auch in die Säule 3a einzahlen und bis zu CHF 7'258 (mit Pensionskassenanschluss) beziehungsweise CHF 36'288 (Maximalbetrag ohne Pensionskassenanschluss, 20% des Nettoeinkommens) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dies gilt für Frauen bis 69 Jahre (steigend auf 70 Jahre), bei Männern bis 70 Jahre.
Letztlich ist die Entscheidung, ob und wie lange Frau Steiner weiterarbeiten sollte, von vielen individuellen Faktoren abhängig. Um eine fundierte Wahl zu treffen, empfiehlt es sich, die komplexen Aspekte der Altersvorsorge sorgfältig zu prüfen. Gerne unterstützen unsere Vorsorgeexperten Sie bei der Entscheidung und der Planung der besten Strategie.
Säule 3a nachzahlen: Ab wann ist das möglich?
Haben Sie eine Einzahlung in die die Säule 3a verpasst oder nur einen Teilbetrag einbezahlt? Ab 2026 dürfen Sie Geld in die Säule 3a nachzahlen – unter gewissen Bedingungen:
- Sie dürfen erst Beitragslücken ab 2025 schliessen. Die erste Nachzahlung können Sie also frühestens 2026 machen.
- Sie müssen vor einer Nachzahlung den Maximalbetrag für das laufende Jahr einzahlen. Der Maximalbeitrag liegt 2025 bei 7'258 Franken für Angestellte. Bei Selbstständigen beträgt er 36'288 Franken.
- Nachzahlungen sind nur zehn Jahre lang möglich. Sie müssen also spätestens 2035 für 2025 nachzahlen.
- Sie können nur für Jahre nachzahlen, in denen Sie ein AHV-pflichtiges Einkommen hatten.
- Sie können pro Jahr mit Beitragslücke nur einmalig einen nachträglichen Einkauf vornehmen – eine Aufteilung über mehrere Jahre ist nicht möglich. Wird der volle Betrag nicht einbezahlt, verfällt der Rest.
- Nachzahlungen sind für angestellte und selbstständige Personen auf den Maximalbetrag für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse begrenzt (Stand 2025: CHF 7'258).
Der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a lohnt sich oft. Denn: Sie können den nachgezahlten Betrag von den Steuern abziehen und erhöhen Ihre Ersparnisse fürs Alter. Aber: Sie können über das eingezahlte Geld bis zum Bezug nicht frei verfügen.
Fabian Wälchi
Vorsorgespezialist