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Vorsorgevermögen

Wer erbt mein Vorsorgevermögen?

02.07.2026
Fabian Wälchli
Thomas Sonderegger ist 56 Jahre alt. Er hat sein Leben lang gearbeitet und in die Pensionskasse sowie in die Säule 3a einbezahlt. Auch ein Testament hat er erstellt und gemeint, damit sei alles geregelt. Doch dann stirbt ein enger Freund von ihm. Dessen Partnerin, mit der dieser seit zwölf Jahren unverheiratet zusammengelebt hat, erhält nichts. Thomas fragt sich: Kann mir das auch passieren?

Was Thomas nicht weiss: Das Guthaben aus der Pensionskasse oder der Säule 3a gehört nicht zum gesetzlichen Nachlass. Deshalb gilt sein Testament nicht automatisch auch für dieses Vorsorgevermögen. Dafür gibt es eigene gesetzliche Regeln – und die können überraschen.

Thomas' Erkenntnis: Sein Testament ist wichtig. Aber für Pensionskasse und Säule 3a zählt es nicht. Dort gelten Reglemente und gesetzliche Rangordnungen.

Die Pensionskasse: Renten und Kapital – Wer hat Anspruch?
Ein Testament genügt nicht, um den Konkubinatspartner in der Pensionskasse zu begünstigen. Die Meldung muss zu Lebzeiten direkt bei der Pensionskasse erfolgen, in der Regel mit Nachweis einer mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft oder gemeinsamer Kinder. Je nach Zivilstand und Lebenssituation sind die Ansprüche sehr unterschiedlich:

Tabelle Pensionskasse
Freizügigkeitsguthaben: Die Rangordnung der Begünstigten
Vorsorgegelder auf einem Freizügigkeitskonto oder -depot, folgen einer gesetzlichen Rangordnung. Sie werden nicht vererbt, sondern ohne schriftliche Anpassung nach dieser Priorität ausgezahlt:
  1. Ehe-/eingetragene Partner/in und Kinder mit Waisenrentenanspruch
  2. Personen, die unterstützt wurden (≥50% Lebenskosten), Lebenspartner:in (≥5 Jahre gemeinsamer Wohnsitz) oder Elternteil gemeinsamer Kinder
  3. Kinder ohne Rentenanspruch, Eltern, Geschwister
  4. Übrige gesetzliche Erben (z.B. Grosseltern, Onkel, Cousinen)

Innerhalb jedes Rangs erhalten alle Berechtigten gleich viel. Änderungen müssen schriftlich mit dem Formular der Vorsorgestiftung gemeldet werden.

Die Säule 3a: Mehr Flexibilität – aber nur mit aktiver Planung
In der Säule 3a gelten ähnliche, aber leicht abweichende Regeln. Wer verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebt, erhält das gesamte Guthaben. Für alle anderen lohnt sich ein genauer Blick.

  1. Ehepartner/in, eingetragene Partnerschaft: Automatisch – kein Handlungsbedarf
  2. Kinder, Konkubinatspartner/in: mindestens 5 Jahre Lebensgemeinschaft
  3. Eltern, Geschwister: Wenn keine vorherige Gruppe vorhanden
  4. Selbst bestimmte Erbinnen und Erben: schriftliche Festlegung bei der Vorsorgestiftung
  5. Gemeinwesen (Kanton/Gemeinde): wenn keine anderen Ansprüche und Regelung

Wichtig zu wissen: Gelder der Säule 3a werden zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche hinzugerechnet.

Was Hinterbliebene wissen müssen
Nach einem Todesfall melden die Hinterbliebenen ihre Ansprüche direkt bei der Pensionskasse oder der Vorsorgestiftung (2. und/oder 3. Säule) an. Welche Unterlagen
verlangt werden (Erbschein, Ausweis, Nachweise zum Familienstand) hängt von der jeweiligen Institution ab. Erst nach Prüfung erfolgt die Auszahlung gemäss Reglement.

Steuerliche Hinweise: Kapitalauszahlungen aus Vorsorge unterliegen einer separaten Kapitalbezugssteuer. Rentenzahlungen hingegen werden als ordentliches Einkommen besteuert.

Fazit: Thomas handelt jetzt Thomas Sonderegger realisiert: Er muss jetzt handeln. Wenn er nichts unternimmt, ist seine Lebenspartnerin nach seinem Tod nicht abgesichert. Darum greift er zum Telefon und vereinbart einen Termin, um seine Vorsorgesituation zu klären. So kann er sicherstellen, dass seine Lebenspartnerin bestmöglich abgesichert ist.

Empfehlungen

  • Pensionskasse prüfen: Begünstigung des/der Lebenspartner/in aktiv melden
  • Freizügigkeitskonto: Rangordnung überprüfen, ggf. schriftlich anpassen
  • Nachlassplanung: Persönliches Gespräch mit einem Spezialisten vereinbaren
Fabian Wälchli
Rico Kunz

Vorsorgeberater

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